Kassen-Nachschau ab 01.01.2018
Die zuständigen Finanzämter können eine sog. Kassen-Nachschau durchführen. Die Kassen-Nachschau dient der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben.
Die Kassen-Nachschau kann ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten erfolgen.
Die Kassen-Nachschau beinhaltet nicht die Prüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes des elektronischen Aufzeichnungssystems nach § 146b Abs. 1 S. 2 AO.
Eine Übermittlung von Daten über die einheitliche digitale Schnittstelle oder zur Verfügungstellung von maschinell auswertbaren Datenträgern nach den Vorgaben der einheitlichen Schnittstelle, kann nicht verlangt werden.
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